Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen, dass der BVG-Mindestzinssatz auch im Jahr 2023 bei 1.00% bleibt. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Altersguthaben der Versicherten im Obligatorium von den Pensionskassen mindestens verzinst werden müssen.

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Ebenso hat der Bundesrat entschieden, dass auf den 1. Januar 2023 die Renten der AHV und IV (1. Säule) der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht werden. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge (2. Säule), indem sich die Grenzbeträge verändern.

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