BVG-Mindestzins und Grenzwerte

Per 1. Januar 2024 hat der Bundesrat die Erhöhung des BVG-Mindestzinssatzes von 1.00% auf 1.25% beschlossen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent der obligatorische Anteil der Altersguthaben der Versicherten von den Pensionskassen mindestens verzinst werden müssen. Hier finden Sie die ausführliche Medienmitteilung.

Die Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge bleiben per 1. Januar 2024 unverändert. Hier finden Sie die Übersicht der gültigen Beträge ab dem 1. Januar 2024 vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

Sicherheitsfonds BVG

Bei allen dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen werden Beiträge für den Sicherheitsfonds erhoben. Die Beitragssätze für das Jahr 2024 sind wie folgt festgesetzt worden:

  • 0.13% (Vorjahr: 0.12%) der pro rata koordinierten Löhne nach BVG für die Zuschüsse infolge ungünstiger Altersstruktur.
  • 0.002% (Vorjahr 0.002%) der reglementarischen Austrittsleistungen und des mit 10 multiplizierten Betrages der Renten aus der Betriebsrechnung.

Hier finden Sie weitere Infos zum Sicherheitsfonds BVG der 2. Säule.